Verwaltungsgerichtshof
22.09.1969
0945/68
Wird ein verspätet nachgeholter Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft, dann ist er wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Keiner gesetzlichen Bestimmung ist zu entnehmen, dass die Beendigung des Verfahrens über die Säumnisbeschwerde durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache selbst nach Paragraph 42, Absatz 4, VwGG von der Aufhebung des verspätet erlassenen Bescheides wegen Unzuständigkeit abhängt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
0946/68 B VS 22. September 1969;
Siehe:
0945/68 B VS 25. Mai 1970 = Abgesonderter Kostenbeschluß.