Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.1969

Geschäftszahl

0945/68

Rechtssatz

Während bei einer Bescheidbeschwerde die belangte Behörde im Verlauf des ganzen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof zuständig bleibt, den angefochtenen Bescheid je nach den ihr durch das Gesetz gegebenen Möglichkeiten zu beseitigen, bleibt bei der Säumnisbeschwerde die belangte Behörde zur Nachholung des versäumten Bescheides nur bis zum Ablauf der Frist des Paragraph 36, Absatz 2, VwGG zuständig. Nach Ablauf der Frist ist sie nicht mehr zuständig, den versäumten Bescheid - sei es stattgebend, sei es abweisend - nachzuholen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

0946/68 B VS 22. September 1969;

Siehe:

0945/68 B VS 25. Mai 1970 = Abgesonderter Kostenbeschluß.

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):

0752/76 E VS 16. März 1977 VwSlg 9274 A/1977 RS 1;

0752/76 E VS 16. März 1977 VwSlg 9274 A/1977 RS 2;

(RIS: abwh)