Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.1969

Geschäftszahl

0945/68

Rechtssatz

Wird der nachgeholte Bescheid - mag er auch am letzten Tag der gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG gesetzten Frist datiert sein - erst nach Ablauf dieser Frist zugestellt, also nach außen mitgeteilt, dann ist er nicht fristgerecht erlassen worden. Eine Einstellung des Verfahrens gem Paragraph 36, Absatz 2, VwGG kommt somit nicht in Betracht.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

0946/68 B VS 22. September 1969;

Siehe:

0945/68 B VS 25. Mai 1970 = Abgesonderter Kostenbeschluß.