Verwaltungsgerichtshof
17.09.1968
0768/68
GRS wie 0521/66 E 22. September 1966 VwSlg 6998 A/1966 RS 1
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine an sich zur Obst- und Grünfuttergewinnung geeignete Grundfläche als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück anzusehen ist, kommt es darauf an, ob die Grundfläche im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses primär der Obst- und Grünfuttergewinnung oder primär anderen Zwecken dient (wie etwa Vorgärten, Ziergärten oder sonstigen zu einem Haus gehörigen und seinen Zwecken untergeordnete Flächen). Hiebei ist allerdings auch zu berücksichtigen, ob die zu einem Bauplatz gehörige Grünfläche (der Hausgarten) in einem sinnvollen Verhältnis zur Größe der Baulichkeit steht und ob die Baulichkeiten mit oder ohne baubehördlicher Bewilligung errichtet wurden bzw. ob die Vermutung dafür spricht, daß eine solche Bewilligung erteilt wurde.