Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1969

Geschäftszahl

0713/68

Rechtssatz

Eine Straße ist als solche nach der Straßenverkehrsordnung zu werten, wenn sie von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Auf das Eigentum an der Straßenfläche auf einen behördlichen Widmungsakt - Abtretung in das öffentliche Gut -

oder auf einen "Gemeingebrauch seit unvordenklicher Zeit" kommt es nicht an (Hinweis E 28.11.1966 1144/65).

Beachte

Siehe jedoch:

1601/77 E VS 9. Oktober 1979 VwSlg 9940 A/1979 RS 1;

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):

1601/77 E VS 9. Oktober 1979 VwSlg 9940 A/1979 RS 1; (RIS: abwh)