Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.05.1969

Geschäftszahl

0700/68

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob Grundbesitz als ein landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Betrieb anzusehen ist, auf den objektiven Charakter, dh auf die tatsächliche Nutzung des Grund und Bodens ankommt. Geringe Betriebsgröße, jahrelange Ertragtätigkeit und mangelnde Gewinnabsicht sind nicht entscheidend.

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E 22.5.1969, 0700/68 #1;

Beachte

y11047;

yk11463