Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.1968

Geschäftszahl

0696/68

Rechtssatz

Der Zuspruch von Verhandlungsaufwand setzt, neben einem diesbezüglichen Parteiantrag, voraus, dass tatsächlich eine Verhandlung vor dem VwGH stattgefunden hat.