Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.1968

Geschäftszahl

0674/68

Rechtssatz

Ist der maßgebliche Sachverhalt genügend geklärt, kann die belangte Behörde von weiteren Erhebungen absehen, auch wenn diese vom Beschuldigten beantragt wurden (Hinweis E 19.1.1954 1559/52 VwSlg 3267 A/1954).