Verwaltungsgerichtshof
08.10.1968
0674/68
Ist der maßgebliche Sachverhalt genügend geklärt, kann die belangte Behörde von weiteren Erhebungen absehen, auch wenn diese vom Beschuldigten beantragt wurden (Hinweis E 19.1.1954 1559/52 VwSlg 3267 A/1954).