Verwaltungsgerichtshof
16.06.1969
0660/68
Die nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO einer Bewilligungspflicht unterliegende Benützung darf auch dann nicht vor der Erteilung dieser Bewilligung ausgeübt werden, wenn die Partei aus Absatz 5, dieser Gesetzesstelle ein Recht auf die Erteilung der behördlichen Bewilligung für sich in Anspruch nimmt.
Siehe jedoch:
1601/77 E VS 9. Oktober 1979 VwSlg 9940 A/1979 RS 1;