Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.06.1969

Geschäftszahl

0660/68

Rechtssatz

Die nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO einer Bewilligungspflicht unterliegende Benützung darf auch dann nicht vor der Erteilung dieser Bewilligung ausgeübt werden, wenn die Partei aus Absatz 5, dieser Gesetzesstelle ein Recht auf die Erteilung der behördlichen Bewilligung für sich in Anspruch nimmt.

Beachte

Siehe jedoch:

1601/77 E VS 9. Oktober 1979 VwSlg 9940 A/1979 RS 1;