Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.1969

Geschäftszahl

0648/68

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0647/68 E 11. März 1969 RS 4

Stammrechtssatz

Die Nichtmitwirkung eines Rechtsbeistandes im Verfahren erster Instanz ist kein Mangel, der im Berufungsverfahren nicht geheilt werden könnte.