Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.03.1969

Geschäftszahl

0587/68

Rechtssatz

"Nachbar" ist im allgemeinen der Eigentümer der in Betracht kommenden Grundstücke, allenfalls der Inhaber eines Baurechtes. Maßgebend ist in der Regel der Grundbuchstand, doch ist auch außerbücherlicher Eigentumserwerb zu beachten. Die faktische Übergabe kann demnach, wenn die Ersitzungszeit des Paragraph 1470, ABGB nicht abgelaufen ist, den Inhaber nicht zum "Nachbar" des Bauverfahrens machen.