Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.1968

Geschäftszahl

0572/68

Rechtssatz

Der Sachverhalt in einem Verwaltungsstrafverfahren kann dann nicht durch die Zeugenaussage eines Sicherheitswachebeamten als genügend festgestellt angenommen werden, wenn der Beschuldigte Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieses Beamten geäußert und dies auch begründet hat. Die Behörde kann daher nicht die vom Beschuldigten zu seiner Entlastung vorgebrachten Beweismittel als entbehrlich ablehnen.