Verwaltungsgerichtshof
18.09.1969
0561/68
Durch die Abweisung eines gar nicht gestellten Begehrens kann eine Partei in keinem Recht verletzt sein.
(hier: Ein Ansuchen nach Paragraph 66, Absatz eins, GÜG, d.i. um Bewilligung der Doppelanrechnung eines Zeitraumes, enthält das Ansuchen vom 20. Dezember 1963 gar nicht; wie sich aus dieser Eingabe klar ergibt, war das darin gestellte Begehren des Beschwerdeführers vielmehr lediglich auf "Gewährung von Superbiennien", d.i. auf Bewilligung, gerichtet, durch Vorrückung die im Paragraph 86, Absatz 2, Litera e, des GehG 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, vorgesehenen weiteren Gehaltsstufen zu erreichen.)
Siehe jedoch:
1555/63 E 11. November 1963 RS 1;
Siehe jedoch:
2009/76 E 26. November 1976 RS 1;