Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1970

Geschäftszahl

0544/68

Rechtssatz

Es macht rechtlich keinen Unterschied, ob die belangte Behörde in einem Bescheid die Begründung , die schon in einem vorher ergangenen Bescheid enthalten war, wörtlich wiederholt oder ob sie sich der Einfachheit halber auf die Begründung dieses Bescheides beruft (Hinweis E 16.5.1966, 1540/65, VwSlg 3459 F/1966).

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E 19.2.1970, 544/68 #3 VwSlg 4035 F/1970

Beachte

y16784;