Verwaltungsgerichtshof
19.02.1970
0544/68
Auf Grund von Verpflichtungserklärungen gezahlte Räumungsbeihilfen unterliegen auch dann der Umsatzsteuer, wenn der Steuerpflichtige auch ohne die Verpflichtungserklärung auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur Räumung des Bestandgegenstandes hätte gezwungen werden können (Hinweis E 22.3.1963, 1308/60).