Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1970

Geschäftszahl

0544/68

Rechtssatz

Auf Grund von Verpflichtungserklärungen gezahlte Räumungsbeihilfen unterliegen auch dann der Umsatzsteuer, wenn der Steuerpflichtige auch ohne die Verpflichtungserklärung auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur Räumung des Bestandgegenstandes hätte gezwungen werden können (Hinweis E 22.3.1963, 1308/60).