Verwaltungsgerichtshof
16.10.1972
0522/68
Die Gewerbebehörde darf die für eine gewerbliche Betriebsanlage beantragte Genehmigung unter alleiniger Berufung auf eine entgegenstehende Flächenwidmung nicht versagen, auch darf sie nicht in die Beurteilung der Ortsüblichkeit des Immissionsausmaßes Flächenwidmungen, die im faktischen Bereich noch keinen maßgeblichen Niederschlag gefunden haben, einbeziehen.