Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.1969

Geschäftszahl

0507/68

Rechtssatz

Bei den ein wesentliches Merkmal, einer Zweigniederlassung darstellenden örtlichen Einrichtung muss es sich nicht um eine vom Gewerbetreibenden selbst geschaffene Einrichtung, wie eine Betriebsstätte oder ein Geschäftslokal, die als Zweigniederlassung des Unternehmens des Gewerbeinhabers bezeichnet und entsprechend ausgestattet ist und über die dieser verfügen kann, handeln.