Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.09.1968

Geschäftszahl

0474/68

Rechtssatz

Bei einer vom VfGH an den VwGH abgetretenen Beschwerde bei der eine Aktenvorlage an den VwGH seitens der Behörde nicht erfolgt ist, gebührt letzterer der Vorlagenaufwand nicht.