Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.1968

Geschäftszahl

0414/68

Rechtssatz

Bei der Frage der Ungebührlichkeit einer Lärmerregung kommt es nicht nur auf die Lautstärke, sondern auch auf deren Dauer und Heftigkeit an (Hinweis E 4.4.1962, 1482/60).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

0446/68

0415/68