Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.1968

Geschäftszahl

0414/68

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob durch die Musikausübung in einer Wohnung der Tatbestand der ungebührlichen Erregung störenden Lärms gesetzt wird, ist zu prüfen, ob sich die Einwirkungen auf die Mitbewohner in den Grenzen halten, die vernünftigerweise zumutbar sind oder ob sie diese Grenzen überschreiten, und weiters, ob der Musikausübende seine Übungen unter größtmöglicher Schonung der Hausbewohner und Rücksichtnahme auf sie ausübt. Die Tatsache, dass der Musikausübende aus Ausbildungsgründen oder infolge seines Berufes auf die Musikausübung angewiesen ist, darf keinesfalls dazu führen, dass die Ruhe der Mitbewohner, auf die diese Anspruch erheben können, in erheblichem Ausmaß gestört wird.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

0446/68

0415/68