Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.02.1969

Geschäftszahl

0410/68

Rechtssatz

Stempel für nicht erforderliche (zusätzliche) Schriftsätze können nicht ersetzt werden. Hingegen sind Stempelgebühren für in Befolgung eines Verbesserungsauftrages eingebrachte Schriftsätze zu ersetzen.