Verwaltungsgerichtshof
26.03.1969
0260/68
Leistet eine Kapitalgesellschaft, die in einem Organverhältnis steht, den Angestellten ihres Unternehmens Gehaltsnachzahlungen für rückliegende Jahre und erfolgt die Zahlung nur deshalb im nachhinein, weil der mit der Anteilsmehrheit an der Organgesellschaft ausgestattete Organträger einer Gehaltserhöhung -
ohne dass zwingende Gründe objektiver Art dafür vorhanden gewesen wären - nicht schon früher zugestimmt hat, so ist davon auszugehen, dass die Nachzahlung auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruht.