Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.1969

Geschäftszahl

0260/68

Rechtssatz

Leistet eine Kapitalgesellschaft, die in einem Organverhältnis steht, den Angestellten ihres Unternehmens Gehaltsnachzahlungen für rückliegende Jahre und erfolgt die Zahlung nur deshalb im nachhinein, weil der mit der Anteilsmehrheit an der Organgesellschaft ausgestattete Organträger einer Gehaltserhöhung -

ohne dass zwingende Gründe objektiver Art dafür vorhanden gewesen wären - nicht schon früher zugestimmt hat, so ist davon auszugehen, dass die Nachzahlung auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruht.