Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1968

Geschäftszahl

0201/68

Rechtssatz

Der unter dem Titel eines Schadenersatzes geforderte Zuschlag zu dem ortsüblichen Preis stellt nur dann eine Übertretung des Preistreibereigesetzes dar, wenn dieser Zuschlag nicht eine Schadenersatzforderung, sondern nur ein Vorwand für die Forderung eines überhöhten Preises war.