Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1968

Geschäftszahl

0201/68

Rechtssatz

Die Einholung einer Weisung der vorgesetzten Behörde, die zugleich Berufungsbehörde ist, zu dem Zweck, eine mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringende Erledigung auszuschließen, ist nicht gesetzwidrig (Hinweis E 12.7.1951, 579/50, VwSlg 2199 A/1951 und E VfGH 26.6.1962, B 359/61, VfSlg 4233).