Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.1968

Geschäftszahl

0197/68

Rechtssatz

Eine Säumnisbeschwerde ist nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG und nicht nach Paragraph 36, Absatz 2, VwGG einzustellen, wenn der versäumte Bescheid nach Einbringung der Beschwerde, aber vor der Einleitung des Vorverfahrens zugestellt wurde.