Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1969

Geschäftszahl

0164/68

Rechtssatz

Der wirtschaftlichen Betrachtungsweise entspricht der auch für die Grunderwerbsteuer geltende Grundsatz, daß einheitliche Leistungen nicht zur Erlangung von Steuervorteilen zerlegt werden können.

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E 25.9.1969, 0164/68 #1;

Beachte

y12361;