Verwaltungsgerichtshof
11.06.1968
0123/68
Die rechtskräftige Verurteilung zu einer fünfjährigen Kerkerstrafe wegen Raubes rechtfertigt auch dann die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, Fremdenpolizeigesetz, wenn seit der Haftentlassung der Verurteilte durch sein Verhalten die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht gefährdet hat (Hinweis E 29.9.1953, 1895/51 VwSlg 3119 A/1953).
ECLI:AT:VWGH:1968:1968000123.X01