Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.1968

Geschäftszahl

0023/68

Rechtssatz

Bei den den Paragraphen 487, 488, Strafgesetz entsprechenden Tatbildern liegt Ehrenkränkung nur dann vor, wenn die Beleidigung bloß dem Beleidigten gegenüber ohne Anwesenheit einer dritten Person ausgesprochen wurde.