Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.04.1968

Geschäftszahl

1917/67

Rechtssatz

Der Antrag auf Ersatz der "Normalkosten einschließlich der Stempelgebühren" rechtfertigt nur den Zuspruch des Schriftsatzaufwandes, nicht aber den Ersatz der ziffernmäßig nicht verzeichneten Stempelmarken.