Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.02.1969

Geschäftszahl

1684/67

Rechtssatz

Verkauft ein Gewerbetreibender in seinem Lokal als dauernde Betätigung Waren nur eines Geschäftsherrn, in dessen Namen und auf dessen Rechnung, so ist eine Zweigniederlassung vorgelegen und nicht die Betätigung eines selbständigen Handelsagenten.