Verwaltungsgerichtshof
12.02.1969
1684/67
Eine Zweigniederlassung ist vorgelegen, wenn ein Gewerbetreibender in seinem Lokal als dauernde Verrichtung Waren eines anderen Gewerbetreibenden in dessen Namen und auf dessen Rechnung verkauft (Hinweis E 25.5.1965, 0703/63, VwSlg 6705 A/1965).