Verwaltungsgerichtshof
12.02.1969
1684/67
Vom Amt der Landesregierung erlassene, namens des Landeshauptmannes gezeichnete Bescheide in Vollziehung der GewO sind als im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung ergangene Bescheide dem Landeshauptmann zuzurechnen.