Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.02.1969

Geschäftszahl

1684/67

Rechtssatz

Vom Amt der Landesregierung erlassene, namens des Landeshauptmannes gezeichnete Bescheide in Vollziehung der GewO sind als im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung ergangene Bescheide dem Landeshauptmann zuzurechnen.