Verwaltungsgerichtshof
12.02.1969
1684/67
Eine Zweigniederlassung ist anzunehmen, wenn ein Elektrohändler in seinem Geschäft (hier in Graz) Waren eines anderen Elektrohändlers (mit dem Standort in St Pölten) in dessen Namen und auf dessen Rechnung (wie hier festgestellt durch mehrere Wochen hindurch) verkauft.