Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.1968

Geschäftszahl

1637/67

Rechtssatz

Die Begehungsform "vor mehreren Leuten" (Paragraph 496, StG) ist dann gegeben, wenn abgesehen vom Täter und dem Verletzten mindestens zwei Personen anwesend sind.