Verwaltungsgerichtshof
14.05.1968
1637/67
Als öffentlich ist eine Äußerung anzusehen, wenn sie unter Umständen erfolgt, unter denen dafür gesorgt oder doch mit Bestimmtheit zu erwarten ist, daß ihr Inhalt eine Verbreiterung in weiteren Kreisen erlangen müßte. Die Begehung einer strafbaren Handlung in einem ärztlichen Wartezimmer zu einer Zeit, in der sich keine wartenden Patienten mehr in diesem Raum aufhielten, schließt daher die Öffentlichkeit aus (ausführlicher Hinweis auf die Judikatur der Gerichte und die Literatur zum Begriff "öffentlich").