Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.1968

Geschäftszahl

1637/67

Rechtssatz

Paragraph 496, Absatz 2, StG kommt auch im Verfahren über Ehrenkränkungen analog zur Anwendung. Die Reaktion des Täters muß aber - soll sie entschuldbar sein - dem vorhergehenden Verhalten der Verletzten adäquat sein (Hinweis E des BGH vom 9.2.1937, VwSlg 1197 A/1937).