Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.02.1968

Geschäftszahl

1620/67

Rechtssatz

Die Behörde ist dann gehalten, eine Gegenüberstellung vorzunehmen, wenn die Notwendigkeit dafür - zB bei der Möglichkeit einer Personenverwechslung - besteht.