Verwaltungsgerichtshof
05.02.1968
1620/67
Die Strafbarkeit der Verweigerung der Atemluftprobe setzt nicht etwa die Vorführung zum Amtsarzt, sondern lediglich die Vermutung voraus, daß sich der Täter in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand, als er sein Fahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat.