Die Bestimmung des § 5 Abs 7 StVO, hat nur die Blutabnahme und nicht etwa auch eine sonstige ärztliche Untersuchung zum Gegenstand.Die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 7, StVO, hat nur die Blutabnahme und nicht etwa auch eine sonstige ärztliche Untersuchung zum Gegenstand.