Verwaltungsgerichtshof
12.05.1969
1562/67
GRS wie 2375/60 E 19. April 1961 RS 1
Die durch die Ablehnung der Blutabnahme als Beweismittel bedingte Verschlechterung seiner Stellung im Beweisverfahren muß der Beschuldigte im Kauf nehmen.