Verwaltungsgerichtshof
26.02.1968
1519/67
Die Bestimmungen des Paragraph 9, VStG dürfen lediglich für das Verwaltungsstrafverfahren herangezogen werden, nicht auch für das AVG - (hier für eine Anfrage nach Paragraph 86, Absatz 2, KFG). Im sonstigen Verkehr zwischen Behörden und beteiligten juristischen Personen (also nicht im Verwaltungsstrafverfahren) ist daher Paragraph 9, VStG nicht anwendbar (In diesen Belangen ist die Frage, wer eine GmbH vertritt, nach dem Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl Nr 1906/58, bzw nach dem Handeslgesetzbuch zu beurteilen).