Verwaltungsgerichtshof
14.05.1968
1506/67
Die Achtung vor der Standesvertretung setzt es voraus, daß sich die Kritik an dieser in einer schriftlichen Eingabe auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechender Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (Hinweis auf das zu Paragraph 34, Absatz 3, AVG 1950 ergangenen E vom 6.3.1963, 0125/62).