Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.1968

Geschäftszahl

1506/67

Rechtssatz

Der gegen die Kammer erhobene Vorwurf der Parteilichkeit ist in unsachlicher Weise erhoben, wenn er als Begründung dafür bemüht wird, die Abgabe einer sachlichen Stellungsnahme in einer anderen Angelegenheit zu verweigern. Daher liegt darin - unabhängig ob er begründet ist oder nicht - ein Verhalten, das die Ehre und Würde des Notars beeinträchtigt.