Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.1968

Geschäftszahl

1506/67

Rechtssatz

Die Notariatskammer ist auch dann berechtigt, mit Ordnungsstrafen bzw Disziplinarstrafen vorzugehen, wenn sich das zu ahndende Benehmen des Notars bzw seine Pflichtverletzung gegen die Kammer selbst richtet.