Verwaltungsgerichtshof
01.04.1968
1475/67
Ausführungen dahingehend, daß es für jede Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges, ohne hiezu berechtigt zusein, eines eigenen Willensentschlusses bedarf (Daher kein fortgesetztes Delikt, sondern nur eine gleichartige Deliktsmenge).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
1480/67
1478/67
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001475.X01