Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.04.1968

Geschäftszahl

1475/67

Rechtssatz

Ausführungen dahingehend, daß es für jede Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges, ohne hiezu berechtigt zusein, eines eigenen Willensentschlusses bedarf (Daher kein fortgesetztes Delikt, sondern nur eine gleichartige Deliktsmenge).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

1480/67

1478/67

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1968:1967001475.X01