Verwaltungsgerichtshof
06.05.1968
1456/67
Die Behörde kann den Angaben eines Sicherheitsorganes mehr Glauben beimessen als der Verantwortung des Beschuldigten und den Aussagen vernommener Zeugen, doch muß sie begründen, welche Umstände sie zu diesem Urteil veranlaßt haben.