Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.05.1968

Geschäftszahl

1456/67

Rechtssatz

Die Behörde kann den Angaben eines Sicherheitsorganes mehr Glauben beimessen als der Verantwortung des Beschuldigten und den Aussagen vernommener Zeugen, doch muß sie begründen, welche Umstände sie zu diesem Urteil veranlaßt haben.