Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.03.1968

Geschäftszahl

1420/67

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0680/63 E VS 25. Juni 1964 VwSlg 3108 F/1964; RS 1

Stammrechtssatz

Die Grunderwerbsteuerfreiheit nach Paragraph 7, Absatz eins, GrEStG 1955 kommt nur für Fälle in Betracht, in denen eine einzige wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) unter mehreren Miteigentümern der Fläche nach aufgeteilt wird.