Verwaltungsgerichtshof
12.03.1968
1400/67
Für die Verwirklichung des Tatbestandes der Verletzung des öffentlichen Anstandes ist es unerheblich, ob die Tat geeignet war, Ärgernis zu erregen, bzw sie tatsächlich Ärgernis erregt und so zu einer Ordnungsstörung geführt hat (Hinweis Erkenntnis des Bundesgerichtshofes vom 27.10.1934, VwSlg 57 A/1934, sowie das Erkenntnis des VwGH vom 14.3.1967, 0510/65).