Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.1968

Geschäftszahl

1377/67

Rechtssatz

Zur Vornahme einer Atemluftprobe sind nicht nur Organe des amtsärztlichen Dienstes, sondern auch Organe des Straßenaufsichtsdienstes berechtigt, weshalb kein Wahlrecht zusteht, daß die Atemluftprobe gerade durch den Amtsarzt vorgenommen werde.