Verwaltungsgerichtshof
11.03.1968
1377/67
Zur Vornahme einer Atemluftprobe sind nicht nur Organe des amtsärztlichen Dienstes, sondern auch Organe des Straßenaufsichtsdienstes berechtigt, weshalb kein Wahlrecht zusteht, daß die Atemluftprobe gerade durch den Amtsarzt vorgenommen werde.