Verwaltungsgerichtshof
11.03.1968
1377/67
Eine Weigerung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, StVO, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, liegt auch dann vor, wenn der Betreffende einer solchen an ihn gerichteten und von ihm auch verstandenen Aufforderung faktisch keine Folge leistet.