Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.1968

Geschäftszahl

1377/67

Rechtssatz

Eine Weigerung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, StVO, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, liegt auch dann vor, wenn der Betreffende einer solchen an ihn gerichteten und von ihm auch verstandenen Aufforderung faktisch keine Folge leistet.